AGB

1. Geltung
Nachstehende Werk- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Grunert Haustechnik GmbH abgeändert und ausgeschlossen werden. Soweit für die Leistungen von der Firma Grunert Haustechnik GmbH besondere Bedingungen zugrunde gelegt wurden, gelten diese Bedingungen vorrangig. Die nachstehenden Bedingungen gelten für solche Verträge ergänzend, soweit die Besonderen Bedingungen keine abweichende enthalten oder die Besonderen Bedingungen eine Regelung dieses Punktes nicht treffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Firma Grunert Haustechnik GmbH nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluß
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der Firma Grunert Haustechnik GmbH verbindlich. Soweit Angestellt der Firma Grunert Haustechnik GmbH mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der Firma Grunert Haustechnik GmbH.

3. Lieferungs- und Herstellungsbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Die von der Firma Grunert Haustechnik GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das Verstreichen bestimmter Herstellungs- und Lieferfristen und Termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt soweit die Firma Grunert Haustechnik GmbH eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich oder schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Firma Grunert Haustechnik GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Sie gelten als selbständige Lieferungen und können auch so abgerechnet werden. Die Lieferung- und Herstellungsfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die die Firma Grunert Haustechnik GmbH nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bzw. Leistung von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten der Firma Grunert Haustechnik GmbH und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma Grunert Haustechnik GmbH dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von der Firma Grunert Haustechnik GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die Firma Grunert Haustechnik GmbH nicht unverzüglich, kann der Vertragspartner zurücktreten. Liefer- und Herstellungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbedingung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Hat die Firma Grunert Haustechnik GmbH danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Vertragspartner zustehender Schadenanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtherstellung bzw. – lieferungs, der infolge der Verspätung bzw. Nachlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsmäßig benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die Firma Grunert Haustechnik GmbH in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Firma Grunert Haustechnik GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Sonstige Schadenansprüche
Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Firma Grunert Haustechnik GmbH und ihrer Erfüllungshilfen oder Vorlieferanten verursacht wurde. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Werklohnanspruches begrenzt.

5. Versand und Gefahrenübergang
Versandweg und -mittel sind wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Firma Grunert Haustechnik GmbH überlassen. Die Gefahr trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkgeländes der Firma Grunert Haustechnik GmbH auf den Vertragspartner über.

6. Preise und Zahlung bei Werk- und Kaufverträgen
Soweit nicht anders angegeben, hat sich die Firma Grunert Haustechnik GmbH an die in ihren Werk- und Verkaufsangeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Die Preise verstehen sich bei Lieferung, soweit nicht anders vereinbart, ab Betrieb der Firma Grunert Haustechnik GmbH. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nichts anderweitiges vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten sind nach Spezifizierung und nachvollziehbarer Aufstellung vollständig auszugleichen. Die Ablehnung von Wechseln behält sich die Firma Grunert Haustechnik GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Die Zahlung ist fällig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 8 Tage nach Rechnungsdatum und hat so zu erfolgen, daß der Firma Grunert Haustechnik GmbH der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für Reparaturen bzw. Kundendienstarbeiten sind ohne Abzug sofort fällig. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften werden von Kaufleuten ab Fälligkeit gem. § 352, 353 HGB Zinsen erhoben. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Grunert Haustechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Für die Abrechnung von Leistungen auf offene Rechnungsposten wird unter Ausschluß des Bestimmungsrechts des Schuldners die Anrechnungsvorschrift des § 366 II BGB vereinbart.

7. Reparaturen und Kundendienstarbeiten
Kundendienstarbeiten und Reparaturarbeiten werden nur auf besonderen Auftrag des Vertragspartners hin von der Firma Grunert Haustechnik GmbH ausgeführt. Ein Kostenvoranschlag wird seitens der Firma Grunert Haustechnik GmbH nur erstellt, sofern die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird. Die Arbeiten werden auf der Grundlage dieser Bedingungen und ergänzend der VOB/B ausgeführt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Grunert Haustechnik GmbH behält sich das Eigentum der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihr bezieht, behält sich die Firma Grunert Haustechnik GmbH das Eigentum vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen aus der gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma Grunert Haustechnik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Eigentum der Firma Grunert Haustechnik auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Vertragspartner, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB und gehört das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma Grunert Haustechnik GmbH aus dem Geschäftsverhältnis die Forderung des Vertragspartners auf einer Weiterveräußerung des Vorbehaltsware abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die Abtretung erfaßt die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung zustehenden Neben- und Sicherungsrechte. Der Vertragspartner darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind der Firma Grunert Haustechnik GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der für die Firma Grunert Haustechnik GmbH bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Firma Grunert Haustechnik GmbH auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe der Sicherungen nach Wahl der Firma Grunert Haustechnik GmbH verpflichtet.

9. Annahmeverzug
Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Leistung oder Lieferung verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, das Werk nicht ausführen oder abnehmen zu wollen, kann die Firma Grunert Haustechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug, kann die Firma Grunert Haustechnik GmbH 15 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schaden der Firma Grunert Haustechnik GmbH vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen ist Vergütung in voller Höhe zu zahlen.

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der Firma Grunert Haustechnik GmbH die Aufrechnung zu erklären oder gegenüber dem fälligen Zahlungsanspruch oder einer fälligen Teilzahlungsrate ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11. Mängel und Gewährleistung
Die VOB/B wird bei Werkverträgen zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Sie findet allerdings nur ergänzende Anwendungen zu den allgemeinen Werk-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers. Bei etwaigen Mängeln des Werkes kann der Vertragspartner einen der Wertigkeit des Mangels entsprechenden Beitrag ohne einen entsprechenden Druckzuschlag bis zur Fertigstellungsanzeige der Sanierungsarbeiten durch die Firma Grunert Haustechnik GmbH einbehalten. Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Firma Grunert Haustechnik GmbH wie folgt:
Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an die Firma Grunert Haustechnik GmbH in jedem Fall vor Einbau oder Weiterverarbeitung zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Firma Grunert Haustechnik GmbH Nachbesserung fehlerhafter Teile oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus sind alle diejenigen Teile unentgeltlich der Firma Grunert Haustechnik GmbH nach billigem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Firma unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Grunert Haustechnik GmbH. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma Grunert Haustechnik GmbH, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist und das Geschäft zu seinem Handelsgewerbe gehört, auf die Abtretung der Haftansprüche, die der Firma Grunert Haustechnik GmbH gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Bedienung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Stromschwankungen oder Fehlen einer Notstromversorgung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma Grunert Haustechnik GmbH zurückzuführen sind. Für etwaige sind seitens Vertragspartner der Firma Grunert Haustechnik GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Die Firma Grunert Haustechnik GmbH entscheidet, ob ggf. notwendige Gewährleistungsarbeiten beim Kunden oder im eigenen Werk ausgeführt werden. Wenn die Firma Grunert Haustechnik GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von der Firma Grunert Haustechnik GmbH verweigert wird, steht dem Vertragspartner das Recht zu, Herabsetzung des Kaufpreises oder Werklohnes (Minderung) zu verlangen. Eine Wandlung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Fertigung der Werkleistung oder des Liefergegenstandes nach Zeichnung und Planung des Vertragspartners haftet die Firma Grunert Haustechnik GmbH nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Eine Prüfungspflicht besteht für die Firma Grunert Haustechnik GmbH nicht. Bei vertragsgemäßer Lieferung gebrauchter Sachen übernimmt die Firma Grunert Haustechnik GmbH mangels anderweitiger ausdrücklicher Abrede keinerlei Gewährleistung. Weitere Ansprüche der Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklage) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma Grunert Haustechnik GmbH Wesel. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechtes.